Satzung der

Freunde des Landesmuseums Darmstadt e. V.

(gültig ab 12. Oktober 2022)

 

§1 Name, Sitz, Rechtsform

 (1) Der Verein trägt den Namen „Freunde des Landesmuseums Darmstadt e.V.“.

 (2) Sitz des Vereins ist Darmstadt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 §2 Zweck des Vereins

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, die im Hessischen Landesmuseum Darmstadt vereinigten Sammlungen zu fördern, zu vermehren und durch wissenschaftliche Erforschung nutzbar zu machen. Um dies zu erreichen, betrachtet es der Verein insbesondere als seine Aufgabe:

(a) Kunstwerke und Objekte für die wissenschaftlichen Sammlungen durch Ankauf oder durch Schenkung zu erwerben oder Erwerbungen des Museums zu bezuschussen

(b) Ausstellungen und wissenschaftliche Publikationen des Museums auf einschlägigen Gebieten zu fördern.

 Die von dem Verein erworbenen Gegenstände werden dem Hessischen Landesmuseum als Leihgaben zugewiesen, bleiben jedoch Eigentum des Vereins, was bei der Aufstellung im Museum kenntlich gemacht werden muss.

 

§3Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 (2) Der Verein darf gemäß Abgabenordnung § 58 Nr. 2 seine Mittel dem Museum als steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken teilweise zuwenden.

 (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 §4 Mitgliedschaft

 (1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

 (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn ihr der Vorstand nicht durch Beschluss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang bei dem Verein widerspricht.

 (3) Die Mitgliedschaft geht verloren:

(a) durch Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch ihre Auflösung,

(b) durch schriftliche Kündigung des Mitglieds, die gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen auf den Schluss des Geschäftsjahres ausgesprochen werden kann,

(c) durch Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

 (aa) einen Jahresbeitrag trotz wiederholter schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von 3 Monaten nicht bezahlt hat;

(bb) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

(cc) in seiner Person sonst einen wichtigen Grund verwirklicht. 

 §5 Datenschutzerklärung

 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein von ihm folgende „personenbezogene Daten“ auf:

- Vor- und Nachname,

- Geburtsdatum,

- Adresse,

- Kontaktdaten (z.B. Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse),

(2) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in einem Datenverarbeitungssystem des Hessischen Landesmuseums Darmstadt für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft gespeichert und genutzt.

(3) Ausschließlicher Zweck der Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten der Mitglieder ist die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder, sowie die Information der Mitglieder über vereins- und museumsbezogene Aktionen und Veranstaltungen.

 (4) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter schützt.

 (5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins, die die personenbezogenen Daten im Sinne der Punkte 1-3 oben erheben, verwalten und nutzen, sind persönlich über die Datenschutzregeln unterrichtet und zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

(6) Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein nur gespeichert und verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich oder erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass eine betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(7) Die Datenschutzrechte des Vereinsmitglieds bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen insbes. der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.

(8) Der Verein löscht bei Austritt eines Mitglieds dessen personenbezogene Daten aus der Mitgliederliste. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden bis zum Ende der steuergesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.

 

 §6 Beiträge

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Natürliche Personen können durch Beschluss des Vorstandes von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise befreit werden.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

 

§8 Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht – unter Berücksichtigung der Mitglieder nach Abs. 3 und Abs. 4 - aus mindestens 4, höchstens aus 15 Mitgliedern.

 (2) Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen 2. Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Schatzmeister.

Ein Mitglied des Vorstands soll ein Vertreter der „Jungen Freunde“ sein.

(3)  Der jeweilige Direktor des Hessischen Landesmuseums in Darmstadt ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.

 (4) Ist kein Mitglied der „Jungen Freunde“ von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt, so kann der Vorstand ein Mitglied der „Jungen Freunde“ durch Beschluss kooptieren. Ein kooptiertes Vorstandsmitglied steht den übrigen Vorstandsmitgliedern gleich.

 (5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

 (6) Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

 (7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, insbesondere die Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Nachgewiesene notwendige Aufwendungen können auf Antrag erstattet werden.

 (8) Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einer der beiden Vorsitzenden und mindestens vier der übrigen Mitglieder anwesend sind.

 

 $ 9 Mitgliederversammlung

 (1) Einmal im Kalenderjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als Online-Versammlung oder als Mischform durch Präsenzveranstaltung mit virtueller Teilnahme von Mitgliedern abgehalten werden. Über die Art der Durchführung beschließt der Vorstand.

 (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Grund und Zweck die Einberufung beantragen. Weiterhin hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 (3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat durch einen der Vorsitzenden des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem für die Abhaltung der Versammlung bestimmten Termin in Textform (z.B. per Brief oder Mail) zu erfolgen. Bei der Berechnung dieser Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag, an dem die Versammlung stattfindet, nicht mitgezählt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist durch Beschluss des Vorstands auf bis zu fünf Tage verkürzt werden.

 (4) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, insbesondere auch über die Änderung des Vereinszwecks, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 (5) Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Sind beide verhindert, so führt ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz der Mitgliederversammlung.

 (6) Außer den ihr durch das Gesetz allgemein zugewiesenen Aufgaben steht der Mitgliederversammlung insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zu:

 (a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz,

(b) Aufnahme von Darlehen,

(c) Wahl des Vorstandes,

(d) vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem Grund,

(e) Entlastung des Vorstandes,

(f) Wahl des Kassenprüfers,

(g) Änderung der Satzung, insbesondere auch Änderung des Vereinszwecks,

(h) Auflösung des Vereins,

(i) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

 

 §10 Kassenprüfer

 Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nach Ablauf des laufenden Geschäftsjahres das Rechnungswesen und den Jahresabschluss des Vereins zu überprüfen und der nächsten Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten hat. Er wird jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 § 11 Auflösung

 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder erschienen ist. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann dann über die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an das Land Hessen unter der Bedingung, dass es nur im Interesse der Sammlung des Hessischen Landesmuseums in Darmstadt verwendet werden darf.

 

 

 

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